Allgemeine Geschäftsbedingungen "Auftrag Gutachten"
Art. 1 „Vertragsgegenstand“
Gegenstand des
Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte
Aufgabe der Berichterstattungen.
Als Grund für die
Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte
Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen
genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies
dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten
nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.
Art. 2 "Rechte und Pflichten"
- Der Auftrag zur
Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden
Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
- Der Sachverständige
ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche
Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
- Der Sachverständige
kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende für die
Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen,
notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer
Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Sachverständigen).
Art. 3 "Mitwirkungspflicht des Auftraggebers"
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den
Sachverständigen notwendigen sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner
Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu
ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen
unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.
Art. 4 "Hilfskräfte"
-
Der Sachverständige ist verpflichtet, das
Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags
jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen
Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder
Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit dem
Sachverständigen zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von CHF 300.- im
Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern
höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen
Art. 5 "Weitere Sachverständige"
- Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach
Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt
der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder
Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
Art. 6 "Terminvereinbarung"
- Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn
zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie
schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
Art. 7 "Schweigepflicht"
- Der Sachverständige
ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm
anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte
weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit
zu wahren.
- Der Sachverständige
ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies
aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn
ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Art. 8 "Urheberrecht"
- Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene
Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden.
Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn
der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis
gegeben hat.
- Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten
ein Urheberrecht.
Art. 9 "Auskunftspflicht"
- Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen
Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt
werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des
Auftraggebers erforderlich sind sowie über den neuesten Stand des Gutachtens.
Art. 10 "Vergütung des Sachverständigen"
- Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die
einschlägigen Bestimmungen des Art. 394 ff OR., die entsprechende Bestimmung in diesen AGB
sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags.
- Der Sachverständige kann Vorauszahlungen, für die von ihm geforderten
Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung
ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist
berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
- Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm
entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig
sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
- Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den
Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte
Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
- Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach
dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach den in diesen AGB
aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand.
- Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu
30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem
umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des
Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
- Die Leistungen des Sachverständigen sowie
Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit
gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Art. 11 "Zahlungen"
- Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung
oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich
innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter
Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden
einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren
ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von 5% zu
verlangen.
Art. 12 "Haftung"
- Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche,
ausservertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
- Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem
mangelhaften Gutachten beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn
er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die
der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat sowie für
Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden
ausgeschlossen.
- Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben,
so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des
Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von
Haftungsansprüchen Dritter frei.
Art. 13 "Kündigung
"
- Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem
Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
- Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige
in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden
Verpflichtungen verstösst.
- Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der
Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur
Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des
Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den
Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten
aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
Art. 14 "Erfüllungsort"
Ort der Erfüllung (Gerichtsstand) ist CH - 6430 Schwyz.
Art. 15 "Schlussbestimmungen"
Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher
Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses
Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt
werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig
sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen
Ersatzbestimmung.
Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben
schriftlich zu erfolgen.
CH – 6430 Schwyz, im Oktober 2020
Copyright by: Thomas Girg 2020 - 2021